Netzzugang, Netzentgelte

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG

Nach § 20 Abs. 1 EnWG haben Netzbetreiber zum 15.10. eines Jahres Netzentgelte für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern die Kalkulation dieser Netzentgelte final noch nicht möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenzen ergeben werden (sog. Indikation).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2025 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.

Es ist zu beachten, dass ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

Vorläufige Preisblätter Netznutzung Strom 2025

Netznutzungsentgelte

Die Netzwerke Saarlouis GmbH veröffentlicht hiermit die Netzentgelte für das Jahr 2024.

Die Netzentgelte wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen energierechtlichen Gesetze kalkuliert, insbesondere des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie behördlichen Festlegungen.

Endgültige Preisblätter Netznutzung Strom 2024

Endgültige Preisblätter Netznutzung Strom 2023

Endgültige Preisblätter Netznutzung Strom 2022

Endgültige Preisblätter Netznutzung Strom 2021

 

Netzentgeltemodernisierungsgesetz (NEMoG)

Referenzpreisblatt der Netzwerke Saarlouis GmbH zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach §18 Abs. 2 StromNEV gemäß NEMoG

 

Hochlastzeitfenster gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV

Hochlastzeitfenster für individuelle Netzentgelte gem. § 19(2) Satz 1 StromNEV 2025

Hochlastzeitfenster für individuelle Netzentgelte gem. § 19(2) Satz 1 StromNEV 2024

Hochlastzeitfenster für individuelle Netzentgelte gem. § 19(2) Satz 1 StromNEV 2023

 

 

Konzessionsabgaben Strom

Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen.

Entsprechend § 2 Absatz 2 lit. 1 a) KAV (Konzessionsabgabenverordnung) sind für Lieferungen im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der inzwischen außer Kraft getretenen BTOElt geringere Konzessionsabgaben zu berechnen.

Die Schwachlastzeiten sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse festzulegen. Im Netzgebiet der Netzwerke Saarlouis GmbH beträgt die Schwachlastzeit täglich 9 Stunden von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Sommerzeit: 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr).

Im Netzgebiet der Netzwerke Saarlouis GmbH kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom 1.11.2006, zur Anwendung.

Die zulässigen Höchstsätze betragen bei der Belieferung von Tarifkunden:

  • bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 Cent/kWh
  • bei allen übrigen Lieferungen an Tarifkunden: 1,59 Cent/kWh

Bei der Belieferung von Sondervertragskunden: 0,11 Cent/kWh

 

Bedingungen für den Netzzugang

Lieferantenrahmenvertrag ab 01.04.2022

Lieferantenrahmenvertrag

Anlage 1 - Widerrufsbelehrung

Anlage 2 - Kontaktdatenblatt Netzbetreiber

Anlage 3 - Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)

Anlage 4 - Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung

Anlage 5 - Zuordnungsvereinbarung

Anlage 6 - Zusatzvereinbarung Netznutzungsvertrag NZR-EMob

Anlage 7 - Auftrag zur Anmeldung Übergabestelle EMob

 

Netzengpässe

Zurzeit sind im Stromverteilernetz der Netzwerke Saarlouis GmbH keine Netzengpässe bekannt.