Netzzugang, Netzentgelte
Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG
Nach § 20 Abs. 1 EnWG haben Netzbetreiber zum 15.10. eines Jahres Netzentgelte für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern die Kalkulation dieser Netzentgelte final noch nicht möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenzen ergeben werden (sog. Indikation).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Netzentgelte noch nicht verbindlich sind und dass bis zum Jahresende noch Anpassungen sowohl in Form einer Erhöhung, als auch in Form einer Senkung der ab dem 01.01.2025 gültigen Netzentgelte vorgenommen werden können.
Es ist zu beachten, dass ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.
Vorläufige Preisblätter Netznutzung Strom 2025
Netznutzungsentgelte
Die Netzwerke Saarlouis GmbH veröffentlicht hiermit die Netzentgelte für das Jahr 2024.
Die Netzentgelte wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen energierechtlichen Gesetze kalkuliert, insbesondere des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie behördlichen Festlegungen.
Endgültige Preisblätter Netznutzung Strom 2024
Endgültige Preisblätter Netznutzung Strom 2023
Endgültige Preisblätter Netznutzung Strom 2022
Endgültige Preisblätter Netznutzung Strom 2021
Netzentgeltemodernisierungsgesetz (NEMoG)
Hochlastzeitfenster gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV
Hochlastzeitfenster für individuelle Netzentgelte gem. § 19(2) Satz 1 StromNEV 2025
Hochlastzeitfenster für individuelle Netzentgelte gem. § 19(2) Satz 1 StromNEV 2024
Hochlastzeitfenster für individuelle Netzentgelte gem. § 19(2) Satz 1 StromNEV 2023
Konzessionsabgaben Strom
Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen.
Entsprechend § 2 Absatz 2 lit. 1 a) KAV (Konzessionsabgabenverordnung) sind für Lieferungen im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der inzwischen außer Kraft getretenen BTOElt geringere Konzessionsabgaben zu berechnen.
Die Schwachlastzeiten sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe seiner Lastverhältnisse festzulegen. Im Netzgebiet der Netzwerke Saarlouis GmbH beträgt die Schwachlastzeit täglich 9 Stunden von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Sommerzeit: 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr).
Im Netzgebiet der Netzwerke Saarlouis GmbH kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom 1.11.2006, zur Anwendung.
Die zulässigen Höchstsätze betragen bei der Belieferung von Tarifkunden:
- bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 Cent/kWh
- bei allen übrigen Lieferungen an Tarifkunden: 1,59 Cent/kWh
Bei der Belieferung von Sondervertragskunden: 0,11 Cent/kWh
Bedingungen für den Netzzugang
Lieferantenrahmenvertrag ab 01.04.2022
Anlage 2 - Kontaktdatenblatt Netzbetreiber
Anlage 3 - Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
Anlage 4 - Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung
Anlage 5 - Zuordnungsvereinbarung
Anlage 6 - Zusatzvereinbarung Netznutzungsvertrag NZR-EMob
Anlage 7 - Auftrag zur Anmeldung Übergabestelle EMob
Netzengpässe
Zurzeit sind im Stromverteilernetz der Netzwerke Saarlouis GmbH keine Netzengpässe bekannt.