Energiefinanzierungsgesetz

Meldung nach dem Energiefinanzierungsgesetz (kurz EnFG) ab 01.01.2023

Mit dem Energiefinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für die Privilegierung der KWKG-Umlagen und Offshore-Netzumlage in bestimmten Fällen nicht der Letztverbraucher die Meldung an den Verteilnetzbetreiber übergibt, sondern der Netznutzer. Außerdem wurden mit dem Gesetz andere Meldefristen festgelegt und eine Sanktionierung für die Nichteinhaltung der Frist eingeführt. Die Details zur Meldepflicht entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Paragrafen im Gesetz (§ 52 EnFG, § 53 EnFG und weitere).

Wichtig: Die Privilegierung nach dem Energiefinanzierungsgesetz steht nach § 68 EnFG unter dem Vorbehalt einer EU-Genehmigung. Die Ausnahme bildet hier nur § 38 EnFG für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr.

Die Genehmigung der EU ist bisher nicht erfolgt.

Dementsprechend kann diese Privilegierung bislang nicht angewendet werden. Wann die beihilferechtliche Genehmigung vorliegt und mit welchen Prämissen diese ausgestaltet sein wird, ist gegenwärtig nicht absehbar.

Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Alle eingehenden Meldungen nach EnFG werden von uns zur Kenntnis genommen, aber auf Grund der fehlenden Genehmigung und der noch unklaren Rahmenbedingungen derzeit nicht weiterbearbeitet.

Folgende Privilegierungssachverhalte sind von dieser Meldepflicht betroffen:

  • §21 EnFG Stromspeicher; Speicherverluste; bidirektionale Ladepunkte und Speichergase
  • §22 EnFG Elektrisch betriebene Wärmepumpen
  • §23 EnFG Kuppelgasen
  • §24 EnFG Herstellung von grünem Wasserstoff
  • §37 EnFG Schienenbahnen
  • §38 EnFG Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebene Bussen im Linienverkehr
  • §39 EnFG Landstromanlagen

Für die Reduzierung der Umlagen nach EnFG müssen Sie als Netznutzer unverzüglich bis spätestens 28. Februar des Folgejahres uns als Ihren zuständigen Netzbetreiber verschiedene Angaben gemäß § 52 EnFG mitteilen.

Dazu gehört,

  1. ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern,
  2. ob der zu privilegierende Letztverbraucher ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist, und
  3. ob gegen den Letztverbraucher offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
1 Im Falle einer All-inclusive-Belieferung ist der Lieferant des Letztverbrauchers der Netznutzer. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netznutzer bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet.

 

Diese Informationen sind zwingend mitzuteilen, damit eine Privilegierung gewährt werden kann. Verspätete Meldungen können auch zu einem Verlust der Privilegierung gem. § 53 EnFG führen. Die unverzüglichen Meldepflichten bestehen trotz noch fehlender beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Ab 01.10.2023 muss die Meldung nach EnFG über die offizielle Marktkommunikation übermittelt werden. Sollten Sie als direkte Netznutzer nicht an der Marktkommunikation teilnehmen, dann verwenden Sie bitte die folgenden Formulare.

Weitere Informationen zum EnFG

Basismeldung für direkte Netznutzer

Jahresmeldung 2023 für direkte Netznutzer

Jahresmeldung 2024 für direkte Netznutzer

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail zurück an: netzmanagement(at)swsls.de

Hinweise zu bidirektionalen Ladepunkten:

Für Anwendung der bidirektionale Ladepunkte (§ 21 Abs. 3 EnFG) möchten wir darauf hinweisen, dass die Privilegierung der Umlagen nur dann anwendbar ist, wenn der bezogene Strom ganz oder teilweise auch wieder ins Netz eingespeist wird.

Wird das Elektromobil allein als „geschlossenes Verbrauchsgerät mit Akku“ für den normalen Zweck der Elektromobilität eingesetzt, also nur als Verbrauchseinrichtung ohne Rückspeisung, wird die Einspeicherung als „normaler“ Verbrauch gewertet.